Benutzungsbedingungen der Spinde an der Zahnklinik

Der Verein „Studierende der Zahnheilkunde an der LMU München e.V.“ (Verein) vermietet seinen Mitgliedern und Dritten während deren (vor-)klinischen Kurse nach Verfügbarkeit Spinde in der Zahnklinik.
Die Spinde müssen dabei nach Belegung bis Ende der offiziellen zweiten Semesterwoche bei der Fachschaft registriert und der Mietzins per Überweisung bezahlt werden.

§ 1. Mietverhältnis.
Durch die Belegung eines freien Spindes entsteht ein Schuldverhältnis zwischen dem Verein und dem Nutzer, welches vom Zeitpunkt der Belegung bis zum offiziellen Ende des universitären Semesters reicht.

§ 2. Mietzins.
a. Der Mietzins für das Semester wird laufend vom Verein festgesetzt.
Dem Nutzer wird es freigestellt, den Mietvertrag, der durch die Belegung eines Spindes entsteht, durch vollständige Räumung des gegenständlichen Spindes bis Ende der zweiten Woche nach Semesterbeginn (dem Registrierungszeitpunkt, s.u.) zu widerrufen. Die unmittelbare Belegung eines anderen Spinds gilt dabei nicht als Widerruf.
b. Den Vereinsmitgliedern wird dabei ihr Vereinsbeitrag auf den Mietzins angerechnet.

§ 3. Registrierung.
Ein Spind ist dabei von einem Nutzer registrierbar, wenn er ein Zahnmedizin-Student an der LMU ist und sich in der (vor-)klinischen Phase befindet.
Studenten in der vorklinischen Phase können einen Spind registrieren
a. mit einer „V“-Markierung, wenn sie einen Laborplatz am Vormittag innehaben,
b. mit einer „N“-Markierung, wenn sie einen Laborplatz am Nachmittag innehaben.
Studenten in der klinischen Phase können bis zu zwei Spinde registrieren, die nur nummerisch markiert sind.
Die Registrierung hat dabei immer bis Ende der zweiten Woche nach offiziellem Semesterbeginn beim Verein zu erfolgen (=Registrierungszeitpunkt)

§ 4. Unberechtigte Nutzer.
Nicht registrierte Spinde werden nach abgelaufener zweiter Semesterwoche vom Verein geöffnet. Die Öffnung des Spindes umfasst dabei die Zerstörung des Schlosses. Der Inhalt des Spindes wird anschließend inventarisiert und für 12 Monate verwahrt.
Für die Öffnung eines Spindes und die Verwahrung des Inhalts fallen pauschal EUR 20,00 an, sofern dem Verein keine höheren Kosten entstanden sind. Die Fachschaft behält sich die Herausgabe des Inhalts bis zur Begleichung der Summe vor.
Löst der Nutzer den verwahrten Inhalt nicht innerhalb der 12 Monate aus, werden sie entsorgt oder durch eine privatrechtliche Versteigerung oder einen Verkauf verwertet, deren Erlös an einen gemeinnützigen Verein gespendet wird.

§ 5. Einverständnis.
Der Nutzer erklärt sich, gerade im Hinblick auf die für ihn entstehenden, unverhältnismäßig hohen Kosten einer zwangsvollstreckungsrechtlichen Räumung, mit Belegung des Spinds mit den getroffenen Regelungen einverstanden, insbesondere bezüglich der Verwertung.

§ 6. Haftungsausschluss.
Die Haftung des Vereins wird, ausgenommen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

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